Statuten
DER LIEDERTAFEL HARMONIE FINKENWÄRDER von 1865
(Gegründet am 18.10.1865 zu Finkenwerder)
Zur Aufrechterhaltung unserer unter dem Namen Harmonie gegründeten Liedertafel mögen folgende Statuten als maßgebend von jedem Mitglied zu beachten sein:
§ 1 Name, Sitz, Vereinszweck
Der Verein Liedertafel Harmonie Finkenwärder von 1865 (Verein) hat seinen Sitz in Hamburg.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.
§ 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Unberührt bleiben vom Vorstand genehmigte Leistungsentgelte sowie der Ersatz von Auslagen.
§ 4 Verbot der Zweckentfremdung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Endverbleib des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kulturkreis Finkenwerder e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Bestand des Vereins
Die Liedertafel besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie aktive Mitglieder.
§ 7 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Zur Aufnahme in den Verein sind 3/4 der Stimmen erforderlich, jedoch müssen wenigstens 2/3 der aktiven Mitglieder anwesend sein.
Abgestimmt wird frühestens 8 Tage nach Stellung des Antrages zur Aufnahme in den Verein.
Ist ab 3 aufeinanderfolgenden Singabenden die erforderliche 2/3 Anzahl der aktiven Sänger nicht erreicht, so dass die Abstimmung über ein vorgeschlagenes Mitglied nicht stattfinden kann, so wird am 3. Singabend abgestimmt, unbeschadet der Anzahl der anwesenden Sänger.
Für die Ernennung zum Ehrenmitglied bedarf es des Antrages mindestens 5 aktiver Mitglieder; im Übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie bei der Aufnahme anderer Mitglieder.
Will ein passives Mitglied aktiv werden, so muss darüber abgestimmt werden.
Ehemalige aktive Mitglieder können, da vorübergehend passiv, wieder aktiv werden, ohne sich der Abstimmung zu unterwerfen.
Erfordert es die Aufrechthaltung der Ordnung, so kann ein Mitglied, wenn es sich mit den Vereinsinteressen in Widerspruch setzt, auf Antrag von den aktiven Mitgliedern durch einfache Mehrheit ausgeschlossen werden.
Ein Mitglied, welches 2 Quartale mit seinen Beiträgen im Rückstand bleibt und nach Aufforderung seitens des Vorstandes innerhalb 14 Tagen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist ausgeschlossen.
§ 8 Beitragsordnung
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
Diese werden in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt.
§ 9 Vorstand des Vereins
Der Vorstand des Vereins besteht aus den 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftwart und dem Kassierer.
In besonderen Fällen kann der Schriftwart auch gleichzeitig Kassierer sein.
Der Vorstand hat die Verpflichtung, die Ehre des Vereins zu wahren, die Aufrechterhaltung der Satzungen und die Ausführung der Beschlüsse der Sänger zu überwachen, das Vereinsvermögen zu verwalten, die laufenden Geschäfte zu führen und zu allen Anträgen Stellung zu nehmen.
Ferner hat der Vorstand, vereint mit dem Festausschuss und dem Dirigenten, die Aufführungen, Vergnügungen usw. vorzubereiten und zu leiten.
Der Kassierer nimmt die Beiträge und sonstigen Vereinsgelder entgegen.
Abrechnung und Verlesen des Protokolls finden auf der Generalversammlung im Januar statt.
Kassierer und Schriftwart haben über die Vereinsvorkommnisse Buch zu führen.
Alljährlich sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die die Kassenführung überprüfen und auf der Generalversammlung darüber Bericht erstatten.
Ferner gibt es die Ämter des Fahnenträgers und zweier Fahnenjunker und zweier Bücherwarte.
Fahnenträger und Fahnenjunker haben die Fahne bei Festlichkeiten zu tragen bzw. zu begleiten und für die Rückführung derselben Sorge zu tragen.
Für die Wahl zu diesen Ämtern gelten dieselben Bestimmungen wie für die Wahl des Vorstandes Scheidet im Laufe des Jahres ein Vorstandsmitglied aus, so findet die Neuwahl am nächsten Singabend statt.
§ 10 Wahl des Vorstands:
Alljährlich findet am 1. Samstag im Januar (ausgenommen der 1. Samstag fällt auf den 01. oder 02. Januar) die Generalversammlung statt.
Auf der Generalversammlung wird der Vorstand (siehe § 9 Absatz 1) neu gewählt.
In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer dem Verein mindestens ein Jahr angehört hat.
Sämtliche dem Vorstand angehörige Personen (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftwart und der Kassierer) werden für 1 Jahr gewählt.
Eine Wiederwahl ist für alle Vorstandspositionen zulässig.
Die Wahl erfolgt in der Reihenfolge, dass zuerst der 1. Vorsitzende, dann der 2. Vorsitzende, dann der Schriftwart und dann der Kassierer gewählt werden.
Alle Vorstandmitglieder werden per Handzeichen (Akklamation) gewählt.
Sofern ein stimmberechtigtes Mitglied der Generalversammlung dies beantragt, ist die Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
§ 11 Vereinsabende:
Die Singabende finden jeden Dienstag von 20.00 – 22.00 Uhr abends im Vereinslokal statt, mit Unterbrechung durch die Pause von 21.00 – 21.15 Uhr.
Außerordentliche Übungsabende werden mit Einverständnis des Dirigenten vom Vorstand anberaumt.
Es ist die Pflicht eines jeden Mitgliedes, pünktlich und regelmäßig zu erscheinen. Abwesenheit von Finkenwerder, Krankheit des Mitgliedes oder in seiner Familie, Trauer und dienstliche Verhinderung sind gültige Entschuldigungsgründe, welche jedoch innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand mitzuteilen sind.
Auch ist es nicht statthaft, sich während der Pause außerhalb des Vereinszimmers aufzuhalten.
Im Winterlokal ist während des Singens (Einübens) das Rauchen verboten. Alle Ruhestörungen, wie etwaiges Mitsingen und lautes Sprechen beim Einüben einzelner Stimmen und dergleichen, sind zu unterlassen.
Über Anträge, die an einem Übungsabend gestellt werden, kann erst am nächsten Vereinsabend beschlossen werden.
Ausnahmen bestimmt der Vorstand.